Corona: Maßnahmen für ein sicheres Zuhause

Das Corona-Virus stellt uns alle vor eine nie dagewesene Herausforderung. Durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Virus müssen viele Menschen Einkommens-Einbußen hinnehmen. Machen auch Sie sich Sorgen um Ihr Zuhause, da Sie befürchten, Ihre Nutzungsgebühr nicht zahlen können? Wir zeigen Ihnen Möglichkeiten für eine Lösung auf.

 

1. Inanspruchnahme von Wohngeld

Wohngeldberechtigt ist grundsätzlich jede Personaußer Empfänger von Grundsicherung (ALG II). In der aktuellen Situation kann Wohngeld ggf. auch für von Kurzarbeit Betroffene als Wohnkostenunterstützung von Bedeutung sein.

Über die grundsätzliche Berechtigung entscheiden Haushaltsgröße, Einkommen und Miethöhe. Wohnflächengrenzen existieren nicht.

Ob grundsätzlich ein Wohngeldanspruch vorliegt, kann über Online-Rechner geprüft werden.

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2020-artikel.html

 

Was ist zu tun?

Sie können unmittelbar bei Ihrem zuständigen Wohngeldamt einen Antrag stellen. Welches Amt für Sie zuständig ist können Sie hier erfahren:

https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11268762/

oder ( 040/115 (zentrale Behördennummer)

 

Wohngeldanträge können bis auf weiteres formlos, z. B. postalisch, per E-Mail oder Telefon und ohne ausgefüllten Vordruck gestellt werden. Wichtig ist, dass Sie diesen Antrag so schnell wie möglich stellen, damit es bei der Bewilligung zu keinen weiteren Verzögerungen kommt.

 

Was muss der formlose Antrag enthalten?

Voraussetzung für eine wirksame Antragstellung ist, dass aus ihr Datum, Name, Vorname und aktuelle Anschrift des Antragstellers, Einkommensnachweis (mind. letzte Abrechnung) hervorgeht sowie der Wille, für einen bestimmten Zeitraum Wohngeld zu beantragen. Wichtig für Sie zu wissen: Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, die Identität der antragstellenden Person zu prüfen.

2. Grundsicherung

Menschen bzw. Haushalte ohne Möglichkeit der eigenständigen Einkommenserzielung, die auch kein Arbeitslosengeld (ALG I) erhalten, können Grundsicherung beantragen. Dies kann in der aktuellen Situation auch Selbständige betreffen, die COVID-19 bedingt unmittelbar ohne Einkommen dastehen.

Was ist zu tun?

Betroffene stellen unmittelbar beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Grundsicherung und Übernahme der vollen Wohnkosten.

Erstanträge können einfach formlos schriftlich (Empfehlung) – ohne persönliche Vorsprache – direkt über den Hausbriefkasten des Jobcenters oder telefonisch gestellt werden.

Wichtig für Sie zu wissen!

§ 67 Sozialgesetzbuch (SGB) ermöglicht zurzeit ein vereinfachtes Verfahren zum Zugang sozialer Sicherung. Das bedeutet für Sie: Keine zeitaufwändige Vermögensprüfung! Für beantragte Leistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und 30. Juni 2020 beginnen, wird Vermögen für die Dauer von 6 Monaten nicht berücksichtigt. Es gilt die Vermutungsregel, dass der Antragsteller über kein erhebliches Vermögen (60.000 € bzw. zzgl. 30.000 € für jedes weitere Haushaltsmitglied) verfügt. Hierfür genügt die Erklärung des Antragstellers.

Außerdem findet ab April 2020 für Erstanträge keine Angemessenheitsprüfung statt! Für zunächst 6 Monate werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen angesehen. Es gelten auch nicht die üblichen Wohnflächenbeschränkungen. Es werden die tatsächlichen Aufwendungen für die tatsächlichen Wohnflächen berücksichtigt.

3. Weitere Möglichkeiten

Sollten Sie weder Anspruch auf das eine noch das andere Hilfsangebot haben und ein Zahlungsrückstand in den Monaten April 2020 bis Juni 2020 aufgrund der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie entstehen, werden wir Ihnen das Nutzungsverhältnis nicht kündigen.

Voraussetzung ist jedoch, dass Sie uns möglichst bis zum 30. April 2020 hierüber einen Nachweis erbringen. Welche Nachweise können das sein?

  • Nachweis der Antragstellung bzw. die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen
  • Bescheinigungen des Arbeitgebers
  • andere Nachweise über das Einkommen bzw. über den Verdienstausfall
  • Versicherung an Eides statt

Die Nutzungsgebühr darf nicht einfach komplett ausgesetzt werden. Jeder Wohnungsnutzer soll seine Nutzungsgebühr im Rahmen seiner Möglichkeiten zahlen. Das bedeutet, dass er das, was er kann, auch zahlen soll. Woran können Sie sich orientieren?

Einkommensverlust netto 5 %          Nichtleistung 5 – 10 %

Einkommensverlust netto 10 %        Nichtleistung 10 – 20 %

Einkommensverlust netto 15 %        Nichtleistung 15 – 30 %

Einkommensverlust netto 20 %        Nichtleistung 20 – 40 %

Einkommensverlust netto 25 %        Nichtleistung 25 – 50 %

Einkommensverlust netto 30 %        Nichtleistung 50 – 100 %

 

Im Juni 2020 werden wir dann mit Ihnen Kontakt aufnehmen und über mögliche aufgelaufene Zahlungsrückstände sprechen und weitere Schritte (Ratenzahlungsvereinbarung bis längstens 30. Juni 2022) mit Ihnen vereinbaren.

Die Ratenzahlung birgt jedoch die Gefahr, dass die Rückzahlung der gestundeten Grundnutzungsgebühren durch eine Ratenzahlungsvereinbarung eine weitere hohe Belastung für Sie bedeuten kann.

Deshalb: Bitte prüfen Sie, ob Sie einen Wohngeldanspruch geltend machen oder ggf. auch Grundsicherung beantragen können. Denn Kosten der Unterkunft und das Wohngeld sind nicht rückzahlbare Leistungen!

 

Sie haben noch Fragen? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an Frau Christina Wittneben, telefonisch unter 040 63800-275 oder schriftlich per E-Mail: c.wittnebenschiffszimmerer.de

Gemeinsam finden wir eine Lösung!