Kindermitgliedschaften
im Jubiläumsjahr

Eine Mitgliedschaft für Kinder und Enkelkinder im Jubiläumsjahr

Ausschließlich vom 1. April bis zum 30. November 2025 bieten wir den Kindern und Enkelkindern unserer Mitglieder die einmalige Gelegenheit, Mitglied unserer Genossenschaft zu werden. Möglich ist dies für leibliche sowie adoptierte Kinder und Enkelkinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren wurden.

Das Online-Formular zum Beantragen der Mitgliedschaft wird am 1. April 2025 an dieser Stelle freigeschaltet.

 

Kindermitgliedschaften im 150. Jubiläumsjahr

Ihre häufigsten Fragen und Antworten

Gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung hat jedes Mitglied vier Pflichtanteile zu zeichnen.

Nach § 17 Abs. 4 der Satzung können weitere Anteile gezeichnet werden. Für Mitglieder ohne Dauernutzungsvertrag mit der Genossenschaft ist die Anzahl derzeit auf maximal sechs zusätzliche Anteile beschränkt.

Nein, das geht in diesem Jahr leider nicht. Sie müssen sich bei Antragstellung entscheiden, wie viele Genossenschaftsanteile Sie zeichnen wollen. Sie können bis zu zehn Anteile zeichnen.

Nach § 17 Abs. 1 der Satzung kostet ein Anteil aktuell 150,00 Euro.

Ja, nach § 5 der Satzung wird ein einmaliges Beitrittsgeld in Höhe von 50,00 Euro erhoben.

Nein, leider ist das nicht möglich. Bitte überweisen Sie den Betrag innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Beitrittspapiere. Eine Mitgliedsaufnahme kann erst nach vollständigem Zahlungseingang erfolgen.

Das Beitrittsgeld und die Geschäftsanteile sind innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Beitrittspapiere zu überweisen. Verspätete Zahlungen können dazu führen, dass das Recht auf Mitgliedsaufnahme verfällt.

Nein, Ratenzahlungen sind aufgrund der hohen Nachfrage nach Mitgliedschaften und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands leider nicht möglich.

Ja, die Dividendenzahlung ist in § 41 der Satzung festgelegt. Die Vertreterversammlung beschließt jährlich darüber, wobei die Dividende maximal vier Prozent betragen darf.

Bevor eine Dividende auf die Geschäftsanteile gezahlt werden kann, müssen diese der Genossenschaft ein volles Geschäftsjahr zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist zudem der Beschluss der Vertreterversammlung. Die Auszahlung erfolgt satzungsgemäß (§ 41 Abs. 1) zwei Monate nach der Vertreterversammlung.
Kinder, die ihre Mitgliedschaft in diesem Jahr erwerben, können somit – vorbehaltlich der Beschlussfassung – im Sommer 2027 mit ihrer ersten Dividende rechnen.

Nein, ein Ansparen der Dividende zur Zeichnung weiterer Anteile ist nicht möglich.

Nein, die Mitgliedschaft ist auf leibliche und adoptierte Kinder und Enkelkinder beschränkt. 

Ja, Sie dürfen im Jahr 2025 für alle leiblichen und adoptierten Enkelkinder einen Antrag stellen, allerdings nicht für Urenkelkinder.

Nein, Personen, die vor dem 1. Januar 2007 geboren wurden, können leider nicht Mitglied werden.

Die Mitgliedschaft begründet gemäß § 13 Abs. 2, Pkt. a) der Satzung ein Recht auf wohnliche Versorgung. Ein direkter Anspruch auf eine Wohnung besteht jedoch nicht, da die Nachfrage hoch ist und Wartezeiten von mehreren Jahren möglich sind. Dies wird in den Beitrittspapieren ausdrücklich erwähnt. Mit Ihrer Unterschrift der Beitrittspapiere erkennen Sie diese Tatsache ausdrücklich an.

Nein, das Angebot zur Antragstellung für leibliche und adoptiere Kinder sowie Enkelkinder besteht ausschließlich bis zum 30. November 2025.

Gemäß § 7 der Satzung muss die Kündigung schriftlich erfolgen und der Genossenschaft bis spätestens drei Monate vor Jahresende vorliegen.

Nein, für den Beitritt ist es erforderlich, dass die Unterlagen im Original unterschrieben und der Genossenschaft zugesendet werden.

Es ist möglich, die Mitgliedschaft als Geschenk für Ihr Kind oder Enkelkind zu erwerben, indem Sie die Geschäftsanteile und das Beitrittsgeld übernehmen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Beitrittspapiere satzungsgemäß direkt an das zukünftige Mitglied übermittelt werden.

Sie haben Ihre Frage nicht in unserem Fragen-Antworten-Katalog gefunden? Dann können Sie uns unter 040 63800-150 anrufen, von Montag bis Donnerstag von 09.00 bis 15.00 Uhr und am Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr.